Hier gibt es Fragen und Antworten, von Euch für Euch. Wir hoffen wir können euch so bei wichtigen Themen helfen. Sollt irgendwas nicht drin sein, schreibt uns einfach und wir versuchen es für euch zu klären.
1. Frage - Wer bestimmt die Ruhezeiten im Kleingartenverein?
Antwort - Die Ruhezeiten im Kleingartenverein sind in der Rahmengartenordnung (Punkt 6) geklärt. Diese gelten ganzjährig und nicht nur saisonmäßig. Sie dürfen von jedem Verein durch die Mitgliederversammlung verschärft, jedoch nicht verweichlicht oder aufgehoben werden. Das heißt, mehr Ruhezeit ist möglich, weniger aber nicht.
2. Frage - Muss der Kleingartenverein öffentlich zugänglich sein?
Antwort - GPV - §1 Absatz 3 Alle Kleingartenanlagen, die dem Generalpachtvertrag zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Kreisverband Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e.V. unterliegen, sind mindestens während der Hauptvegetationsperiode (01.05.-15.09.) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr als öffentliches Grün begehbar zu sein. Davon hängt auch die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ab.
3. Frage - Darf der Vorstand einfach meine Parzelle betreten?
Antwort - Nein darf er nicht, laut Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V., Punkt 8.1., in dem es heißt: Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, den Kleingarten und die Gartenlaube , auch das Innere der Laube, im Beisein des Kleingartenpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen. Also nur im Bei sein Des Verpächters oder dessen Bevollmächtigten Person.
4. Frage Darf der 1. Vorsitzende alleine entscheiden?
Antwort - Nein, der 1. Vorsitzende darf im Alleingang grundsätzlich keine Entscheidungen fällen, es sei denn, die Vereinssatzung oder eine gültige Geschäftsordnung erlaubt ihm dies ausdrücklich als Alleinvertreter. Andernfalls sind Entscheidungen vom gesamten Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu treffen. Grundsätzlich ist zwischen dem Innenverhältnis (Absprachen im Vorstand) und dem Außenverhältnis (Auftreten gegenüber Dritten) zu unterscheiden:
Außenverhältnis (Gesetzliche Vertretung): Der 1. Vorsitzende ist oft nach § 26 BGB (in Vereinen) der gesetzliche Vertreter. Wenn die Satzung eine sogenannte "Alleinvertretungsbefugnis" vorsieht, kann er den Verein nach außen rechtswirksam alleine vertreten.
Innenverhältnis (Entscheidungsfindung): Selbst bei einer Alleinvertretungsbefugnis ist er im Innenverhältnis in der Regel an Beschlüsse des gesamten Vorstands gebunden. Er darf sich nicht einfach über seine Vorstandskollegen hinwegsetzen, da er laut Satzung meist ein "Erster unter Gleichen" ist.
Ausnahme "gewöhnlicher Geschäftskreis": Alltägliche, regelmäßig anfallende und überschaubare Ausgaben sowie Routineaufgaben dürfen ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung erledigt werden. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung ist ein eigenmächtiges Handeln rechtlich unzulässig und kann mitunter Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
5. Frage - Hat der 1. Vorsitzende immer 2 Stimmen?
Antwort - Nein, der 1. Vorsitzende hat im Verein oder in Gremien nicht automatisch zwei Stimmen. Grundsätzlich gilt das Prinzip: Eine Person = Eine Stimme. Abweichungen von dieser Regel sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich durch das Gesetz, eine Wahlordnung oder die eigene Satzung geregelt sind.
Wann der 1. Vorsitzende dennoch zwei Stimmen haben kann Stichentscheid (Patt-Situation): Endet eine Abstimmung bei Wahlen oder Beschlüssen unentschieden (Patt), bestimmt die Satzung in vielen Vereinen, dass die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt zählt oder er das alleinige Recht hat, den Ausschlag zu geben. Dies ist jedoch kein automatisches Dauerrecht, sondern eine vertragliche Sonderregelung, die in der Satzung verankert sein muss.
Personalunion: Übernimmt der 1. Vorsitzende in Personalunion zusätzlich ein zweites Amt (z.B. kommissarisch das des Schriftführers oder Kassierers), kann er für beide Ämter jeweils eine Stimme abgeben, sofern die Satzung dies nicht explizit verbietet.
6. Frage - Darf man seine Mitgliedschaft im Verein kündigen und trotzdem weiter seine Parzelle behalten?
Antwort - Wenn auch die Begründung eines Unterpachtverhältnisses die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein voraussetzt, so endet dennoch der Unterpachtvertrag nicht mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein durch Austritt oder Ausschluss. Dabei spielt keine Rolle, ob so etwas in einem Vereinsdokument formuliert ist. Alle möglichen Kündigungsgründe für einen Pachtvertrag sind in den §§ 8 und 9 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) aufgeführt; andere sind gemäß § 13 BKleingG nichtig. Der Kleingärtner geht zwei Rechtsverhältnisse ein.
- Als Vereinsmitglied unterliegt er der Satzung, und
- als Pächter sind für ihn Pachtvertrag und Kleingartenrecht verbindlich.
Das Nichtmitglied bleibt also Pächter mit allen Rechten und Pflichten, wie dem Recht der Gartennutzung, der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen u.a., aber auch aller Pflichten, die auf der Parzelle und auf der Kleingartenanlage ruhen, wie Ableisten von Pflichtstunden, Zahlung von Umlagen für die Gemeinschaftseinrichtungen, Durchführung von Winterdienst usw. Die Pflichten ergeben sich einfach aus der Definition eines Kleingartens und aus dem noch bestehenden Unterpachtvertrag.
Werden diese Pflichten jedoch nicht erfüllt oder gar verweigert, ist dies ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag gemäß §9 Abs. l Nr. l BKleingG. Da die Kosten zur Verwaltung der Kleingartenanlage über den Vereinsbeitrag abgedeckt werden und die notwendige Arbeit ehrenamtlich geleistet wird, hat ein Nichtmitglied keinen Anspruch auf solidarische Leistungen der Kleingärtner für ihre Organisation. Deshalb kann von ihm eine Verwaltungspauschale gefordert werden, deren Höhe im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung vertraglich festgelegt werden muss (im KV Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e.V. die dreifache Höhe des Mitgliedsbeitrages).
7. Frage – Welche Rahmengartenordnung ist für mich gültig
Antwort – Alle Rahmengartenordnungen sind gültig. Es kommt darauf an, wann man seinen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Die zu der Zeit gültige RGO ist auch noch heute gültig, es sei denn, dass man eine Neuere beim Kreisverband Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e.V. anerkannt hat und dafür unterschrieben hat.
RGO
27.01.1977
15.03.1983
18.04.1985
22.06.1997
08.05.2004
14.05.2011
06.05.2023
8. Frage – Dürfen 2 Personen die in einer Partnerschaft leben zusammen im Vorstand sein?
Antwort – Ja, dürfen sie, solange es nicht anders in eurer Satzung geregelt ist.
9. Frage – Wann müssen wir mit Gartenbegehungen anfangen?
Antwort – Laut Zeitstrahl des Kreisverbandes Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e.V. solltet ihr so planen:
1. Abmahnung des Vereins mit Frist 01.06.
2.Abmahnung des Verpächters mit Frist 05.07. Kontrolle durch Verpächter Kündigung des Pachtvertrages bis zum
3. Werktag im August zum 30.11.
10. Frage – Warum muss ich meinen Garten bewerten lassen?
Antwort - § 11 Kündigungsentschädigung Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten. Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt. Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
11. Frage – Darf ich politische Fahnen im Garten aufhängen?
Antwort – Es kommt drauf an, im Kleingarten ist politisches Engagement in privaten Gesprächen grundsätzlich erlaubt, aber offenkundige parteipolitische Werbung oder das Hissen von politischen Symbolen verstößt in den meisten Vereinen gegen die Satzung und das Neutralitätsgebot. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Privatsphäre & freie Meinungsäußerung: Niemand verbietet Ihnen, sich im Liegestuhl politisch zu unterhalten. Das Bundeskleingartengesetz dient jedoch der Erholung und dem Naturschutz.
- Vereinsneutralität: Kleingartenvereine sind gemeinnützig, überparteilich und überkonfessionell. Daher ist jegliche parteipolitische Agitation, das Aufhängen von Plakaten oder das Auslegen von Flyern auf dem Vereinsgelände in der Regel untersagt.
- Verstöße und Konsequenzen: Das Zeigen von Symbolen – unabhängig von der politischen Ausrichtung – kann den Vereinsfrieden stören und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.
12. Frage – Was benötige ich um einen Pachtvertrag zu erhalten?
Antwort – Notwendig ist eine Mitgliedschaft im Verein, der die Parzelle verwaltet. Des Weiteren benötigt man einen gültigen Personalausweis, den Kaufvertrag und das aktuelle Bewertungsprotokol der Parzelle. Für den Pachtvertrag fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € in Bar an.
